Kraft Gesetzes
Kreditinstitute, Finanzdienstleistungs- und Wertpapierinstitute, Kryptowerte-Dienstleister, Zahlungs- und E-Geld-Institute, Finanzunternehmen, Versicherungsunternehmen, Kapitalverwaltungsgesellschaften sowie Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen müssen einen Geldwäschebeauftragten auf Führungsebene und einen Stellvertreter bestellen.
Die Aufsicht kann auf Antrag befreien, wenn die arbeitsteilige Struktur keine Informationsverluste befürchten lässt und risikobasierte Vorkehrungen bestehen.