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Externer Geldwäsche­beauftragter

Die Funktion nach § 7 GwG verlangt Fachkunde, Zeit und Erreichbarkeit — drei Dinge, die in mittelständischen Unternehmen selten zusammenkommen. Wir übernehmen sie als externer Dritter, einschließlich Stellvertretung.

Kurz erklärt

Was ist ein externer Geldwäschebeauftragter?

Ein Geldwäschebeauftragter ist die nach § 7 GwG bestellte Person, die im Unternehmen für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorschriften verantwortlich ist. Sie steht auf Führungsebene, ist der Geschäftsleitung unmittelbar nachgeordnet und braucht einen Stellvertreter.

Externer Geldwäschebeauftragter heißt: Diese Funktion wird nicht mit einem eigenen Mitarbeiter besetzt, sondern nach § 6 Abs. 7 GwG vertraglich auf einen Dritten übertragen. Die Übertragung ist der Aufsichtsbehörde vorher anzuzeigen; die Verantwortung für die Erfüllung der Sicherungsmaßnahmen bleibt beim verpflichteten Unternehmen. Der Geldwäschebeauftragte muss seine Tätigkeit im Inland ausüben.

Sinnvoll ist das vor allem für mittelständische Unternehmen, in denen weder das Fachwissen noch die Zeit für eine eigene Compliance-Stelle vorhanden ist — etwa Immobilienmakler, Güterhändler, Finanzunternehmen und Zahlungsdienstleister.

Wen es trifft

Zwei Wege führen zur Bestellpflicht.

§ 7 Abs. 1 GwG

Kraft Gesetzes

Kreditinstitute, Finanzdienstleistungs- und Wertpapierinstitute, Kryptowerte-Dienstleister, Zahlungs- und E-Geld-Institute, Finanzunternehmen, Versicherungsunternehmen, Kapitalverwaltungsgesellschaften sowie Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen müssen einen Geldwäschebeauftragten auf Führungsebene und einen Stellvertreter bestellen.

Die Aufsicht kann auf Antrag befreien, wenn die arbeitsteilige Struktur keine Informationsverluste befürchten lässt und risikobasierte Vorkehrungen bestehen.

§ 7 Abs. 3 GwG

Auf Anordnung der Aufsicht

Für alle übrigen Verpflichteten — darunter Immobilienmakler, Versicherungsvermittler, Treuhänder, Steuerberater, Rechtsanwälte und Güterhändler — kann die Aufsichtsbehörde die Bestellung anordnen, wenn sie das für angemessen hält.

Bei Händlern mit hochwertigen Gütern soll die Anordnung erfolgen. Wer erst auf die Anordnung wartet, verhandelt dann unter Frist.

Unabhängig davon gelten die übrigen Pflichten des Geldwäschegesetzes — Risikoanalyse, interne Sicherungsmaßnahmen, Sorgfaltspflichten, Verdachtsmeldung und Aufbewahrung — für jeden Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 GwG ab dem ersten Tag.

Leistungsumfang

Was wir übernehmen.

Die Funktion selbst

  • Benennung eines fachkundigen Geldwäschebeauftragten samt Stellvertretung
  • Anzeige der Auslagerung bei Ihrer Aufsichtsbehörde
  • Erreichbarkeit für Aufsicht, FIU und Ihre Mitarbeiter
  • Direkte Berichtslinie an Ihre Geschäftsleitung

Der laufende Betrieb

  • Erstellung und jährliche Fortschreibung der Risikoanalyse
  • Bewertung auffälliger Sachverhalte und Vorbereitung von Verdachtsmeldungen über goAML
  • Zweite Meinung bei unklaren Kundenkonstellationen
  • Aktualisierung Ihrer Grundsätze und Verfahren bei Rechtsänderungen

Der Nachweis

  • Jährlicher Tätigkeitsbericht an die Geschäftsleitung
  • Schulung Ihrer Mitarbeiter mit Teilnahmenachweis
  • Lückenlose, jederzeit vorlagefähige Ablage aller Vorgänge
  • Begleitung bei Anfragen und Kontrollen der Aufsicht

Was die Auslagerung nicht leistet

Die Verantwortung bleibt bei Ihnen.

§ 6 Abs. 7 GwG erlaubt die Übertragung interner Sicherungsmaßnahmen auf einen Dritten. Der Wortlaut ist eindeutig: Die Verantwortung für ihre Erfüllung bleibt beim verpflichteten Unternehmen.

Wer Ihnen etwas anderes verspricht, verkauft Ihnen ein Gefühl statt einer Leistung. Was die Auslagerung tatsächlich leistet: Sie holen Fachkunde ins Haus, die Sie sonst einstellen müssten, und Sie schaffen eine lückenlose Nachweiskette, mit der Sie Ihre Sorgfalt belegen können.

  • Die Übertragung ist der Aufsicht vorher anzuzeigen — das übernehmen wir.
  • Die Aufsicht kann untersagen, wenn der Dritte keine Gewähr bietet oder ihre Kontrolle beeinträchtigt würde.
  • Sie behalten die Auswahl- und Überwachungspflicht gegenüber uns — unser Tätigkeitsbericht ist genau dafür gemacht.

Ablauf

Von der Anfrage bis zur Bestellung.

Vier Schritte, in dieser Reihenfolge. Nach dem zweiten wissen Sie, was auf Sie zukommt — und können ohne Kosten aussteigen.

  1. Schritt 1

    Erstgespräch, kostenlos

    Wir klären, ob Sie Verpflichteter sind, welche Pflichten konkret greifen und ob eine Bestellung vorgeschrieben, angeordnet oder freiwillig sinnvoll ist. Etwa 30 Minuten.

  2. Schritt 2

    Bestandsaufnahme und Angebot

    Wir sichten, was bereits vorhanden ist, benennen die Lücken und legen ein Festpreisangebot vor. Bis hierher entstehen Ihnen keine Kosten. Wenn Sie uns nicht brauchen, sagen wir das.

  3. Schritt 3

    Bestellung und Anzeige

    Sie bestellen den Geldwäschebeauftragten formal, wir zeigen die Auslagerung bei Ihrer Aufsichtsbehörde an und richten die Berichtswege ein. Parallel entsteht die Risikoanalyse.

  4. Schritt 4

    Laufender Betrieb

    Feste Monatspauschale, fester Ansprechpartner. Einmal jährlich Fortschreibung der Risikoanalyse, Schulung und Tätigkeitsbericht.

Häufige Fragen

Was Geschäftsführer uns zuerst fragen.

Darf die Funktion des Geldwäschebeauftragten an einen Externen vergeben werden?

Ja. § 6 Abs. 7 GwG erlaubt es, interne Sicherungsmaßnahmen — dazu gehört die Bestellung des Geldwäschebeauftragten — vertraglich auf einen Dritten zu übertragen. Voraussetzung ist die vorherige Anzeige bei der Aufsichtsbehörde; diese kann die Übertragung untersagen, wenn der Dritte keine ausreichende Gewähr bietet. Der Geldwäschebeauftragte muss seine Tätigkeit im Inland ausüben.

Was passiert, wenn ein Unternehmen keinen Geldwäschebeauftragten bestellt?

Wer entgegen § 7 Abs. 1 GwG keinen Geldwäschebeauftragten oder keinen Stellvertreter bestellt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Der Rahmen reicht bis 150.000 Euro; bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen bis zu einer Million Euro oder dem Zweifachen des erlangten wirtschaftlichen Vorteils. Bußgeldentscheidungen werden vom Bundesverwaltungsamt veröffentlicht.

Reicht es, die Geldwäscheprävention nebenbei zu führen?

Das ist möglich, aber die Aufsicht bewertet nicht die Absicht, sondern die Dokumentation. In der Praxis scheitert die nebenbei geführte Geldwäscheprävention an drei Stellen: Die Risikoanalyse ist nicht schriftlich, Schulungen sind nicht nachweisbar, und im Verdachtsfall fehlt das eingeübte Verfahren. Genau diese drei Punkte gehen wir im Erstgespräch mit Ihnen durch.

Wie schnell ist ein externer Geldwäschebeauftragter einsatzbereit?

Nach dem Erstgespräch legen wir in der Regel innerhalb einer Woche das Angebot vor. Bestellung und Anzeige bei der Aufsicht erfolgen unmittelbar nach Vertragsschluss. Die Risikoanalyse entsteht parallel und ist je nach Komplexität in zwei bis sechs Wochen fertig.

Was kostet ein externer Geldwäschebeauftragter?

Wir arbeiten mit einer festen Monatspauschale statt mit Stundenabrechnung, damit Sie planen können. Die Höhe hängt von Ihrer Verpflichtetengruppe, der Zahl der Geschäftsvorfälle und dem Zustand Ihrer bestehenden Dokumentation ab. Das Angebot nach der Bestandsaufnahme ist verbindlich und kostenfrei.

Ändert sich etwas durch die EU-Geldwäscheverordnung?

Ja. Die Verordnung (EU) 2024/1624 gilt ab dem 10. Juli 2027 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten und löst wesentliche Teile des Geldwäschegesetzes ab. Sie erweitert den Kreis der Verpflichteten und führt eine EU-weite Bargeldobergrenze von 10.000 Euro im gewerblichen Zahlungsverkehr ein. Wer heute eine saubere Risikoanalyse hat, schreibt sie 2027 fort. Wer keine hat, baut sie unter Zeitdruck.

Erstgespräch

Klären wir zuerst, ob Sie uns brauchen.

Dreißig Minuten, kostenlos und unverbindlich. Am Ende wissen Sie, welche Pflichten Sie treffen und was der nächste sinnvolle Schritt ist.

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